Grundrecht auf Asyl

Das Recht auf Asyl ist ein internationales Grundrecht. In der Bundesrepublik Deutschland gehört es zum Grundgesetz (Artikel 16a: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“). Das Asylrecht kann dann in Anspruch genommen werden, wenn Sie in Ihrer Heimat nachweislich vor politischer Verfolgung fliehen mussten oder wenn Sie dort aus anderen Gründen in Lebensgefahr waren.
Außerdem hat sich Deutschland mit Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention dazu verpflichtet, Flüchtlinge aufzunehmen, die internationalen Schutzes bedürfen. In einem Asylverfahren werden demzufolge die individuellen Gründe für Ihren Schutz geprüft.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

In Deutschland kann ein Asylantrag nur beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden. Das BAMF ist kein Gericht, sondern eine Behörde. Diese prüft, ob Sie in Ihrem Herkunftsstaat verfolgt sind und ob Ihnen dort bei einer Rückkehr Verfolgung drohen würde. Wenn Sie von Verfolgung betroffen waren, kommt es darauf an, ob Sie in Ihrem Herkunftsland staatlichen Schutz erhielten. Ebenso geprüft wird, ob Sie in einem anderen Teil Ihres Herkunfts­staates Schutz finden können.

Diese Prüfung ist nur auf Grundlage Ihres persönlichen Asylantrags möglich.
Stellen Sie diesen Antrag so schnell wie möglich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Das Bundesamt teilt Ihnen mit, wann und wo Sie den Antrag stellen können.
Das Bundesamt legt eine Akte von Ihnen an und registriert Ihre persönlichen Daten. Soweit Sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Foto gemacht und es werden Ihre Finger­abdrücke genommen.

Während der Antragstellung werden Sie über Ihre Rechte und Pflichten beim Asylverfahren aufgeklärt. Diese Informationen werden Ihnen in Ihrer Landes­sprache schriftlich ausgehändigt.
Zum Termin mit Ihrem persönlichen Entscheider lädt das BAMF einen Sprachmittler ein. Es ist Ihr Recht, in Ihrer Muttersprache angehört zu werden.
Sie können zu dem Termin Ihren Anwalt mitbringen. Wenn Sie das anmelden, können Sie sich auch von einer Person Ihres Vertrauens begleiten lassen.

Was wird mit dem Asylgesuch beantragt?

Wenn Sie einen Asylantrag stellen, beantragen Sie Schutz in Deutschland. Als Erstes überprüft das BAMF daher, ob Deutschland für Ihren Antrag zuständig ist. Haben Sie

  • bereits Asyl in einem anderen europäischen Staat beantragt,
  • wurde Ihnen Asyl in einem anderen europäischen Staat gewährt oder
  • ist Ihr Asylantrag in einem anderen europäischen Land abgelehnt worden,

dann ist Deutschland offiziell nicht für Sie zuständig. In diesem Fall erhalten sie vom Bundesamt einen Brief. Darin werden Sie aufgefordert, in das für Sie zuständige Land zu reisen.

Die Aufenthaltspapiere

Von den Mitarbeitern der LAE erhalten Sie Ihren „Ankunftsnachweis“, sofern Ihnen dieser nicht bereits an anderer Stelle ausgehändigt wurde. Der Ankunftsnachweis ersetzt die „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BÜMA).

Der Ankunftsnachweis oder die BÜMA enthalten Angaben zu Ihrer Person und ein Lichtbild. Mit der Ausstellung dieser Dokumente wird Ihre Registrierung als asylsuchende Person dokumentiert. Auf dieser Grundlage lädt Sie das Bundesamt zu Ihrer persönlichen Antragstellung ein.

Sobald Sie Ihren Asylantrag beim BAMF stellen, wird Ihr Ankunftsnachweis oder die BÜMA gegen die Aufenthaltsgestattung ausgetauscht. Dieses Dokument müssen Sie immer bei sich tragen und bei Personenkontrollen der Polizei vorzeigen. In diesem Ausweis ist vermerkt, in welchem Gebiet Sie sich aufhalten dürfen. Sobald Ihr Transfer in eine aufnehmende Kommune in Sachsen-Anhalt erfolgt ist, wird Ihre Adressänderung sofort dem Bundesamt mitgeteilt.

Asylverfahrensberatung – Vorbereitung der Anhörung

In der Erstaufnahme befinden sich Beratungsstellen zum Asylverfahren (Caritas). In den Beratungsstellen können Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten in allen Schritten des Asylverfahrens informieren. Auch zur Option der freiwilligen Rückkehr und Weiterwanderung erhalten Sie persönliche Beratung. Diese Beratungen sind kostenlos, anonym und unabhängig vom Glauben oder der Weltanschauung.
Auf die Anhörung bereitet auch das Info-Video des BAMF zum Asylverfahren (in zehn Sprachen) vor. Erfragen Sie in Ihrer Erstaufnahme, wo es gezeigt wird.

Die Anhörung

Das Anhörungsverfahren, oft auch „Interview“ genannt, ist die wichtigste Gelegenheit für Erstantragsteller, ihre Fluchtgründe zu erklären. Auf der Grundlage der Anhörung entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darüber, ob in Deutschland Schutz gewährt wird.

Bitte beachten Sie: Die Anhörung ist die erste und einzige Möglichkeit für Sie, die persönlichen Motive für den Anspruch auf Asyl umfänglich darzulegen! Machen Sie sich die Bedeutung dieses Gesprächs bewusst und bereiten Sie sich gut auf die Anhörung vor.

Die Anhörung findet je nach Kapazitäten des BAMF einige Zeit nach der Antragstellung statt. Das BAMF lädt sie schriftlich zur „Anhörung gemäß § 25 Asylverfahrensgesetz“ ein. Hierbei ist ein Sprachmittler anwesend. Teilen Sie dem Bundesamt frühzeitig mit, in welcher Sprache die Anhörung erfolgen soll. Die Anhörung in Ihrer Muttersprache ist Ihr Recht als asylsuchende Person. Besondere Wünsche, z. B. eine Frau als Sprachmittler, sollten rechtzeitig angemeldet werden.

Zur Anhörung gehören etwa 25 Fragen. Erfragt werden Angaben zu Ihrer Herkunft, zu Ihren Fluchtgründen und zu Ihrem Reiseweg. Nehmen Sie sich Zeit dafür. Machen Sie alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß. Wenn möglich legen Sie Beweisdokumente oder Fotos vor. Die Übereinstimmung mit den Angaben bei Ihrer Registrierung wird vom Entscheider geprüft.
Sie haben das Recht, Ihre Aussagen rückübersetzen zu lassen. Kontrollieren Sie alle Aussagen der Anhörung auf Richtigkeit im übersetzten Protokoll und bestätigen Sie diese dann per Unterschrift.

Achtung: Prüfen Sie unbedingt die korrekte Schreibweise der Namen aller Familienmitglieder!

Die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Das Bundesamt teilt die Entscheidung über Ihren Asylantrag schriftlich mit (Bescheid). Die Entscheidung wird begründet und mit einer Rechtsbehelfs­belehrung zugestellt. Diese Belehrung gibt an, ob und wie die Entscheidung überprüft und angefochten werden kann.

Einen positiven Bescheid erhalten Sie, wenn:

  • Sie als asylsuchend nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt werden,

oder

  • Ihnen der Flüchtlingsschutz nach §3 Asylgesetz zuerkannt wird, oder
  • Ihnen der subsidiäre Schutz nach §4 Asylgesetz zuerkannt wird, oder
  • wenn für Ihr Herkunftsland ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 oder Abs.7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wird.

Ein positiver Bescheid begründet einen Aufenthaltstitel. Mit ihm geht eine Aufenthaltserlaubnis einher. Je nach Begründung wird Ihnen der Aufenthalt zunächst für die Dauer zwischen einem und drei Jahren gewährt.

Bei ablehnendem Bescheid erhalten Sie eine Ausreiseaufforderung und eine Abschiebungsandrohung, die Sie verpflichtet, auszureisen. Ist eine Ab­schiebung nicht möglich, kann die Ausländerbehörde vorübergehend eine Duldung (vorläufige Aussetzung der Abschiebung) erteilen. Die Duldung ist ein vorläufiges Ausweisdokument, welches Sie als registrierte Person ausweist. Sie ist kein Aufenthaltstitel.

Hinzuziehung eines Anwalts bei einem negativen Bescheid

Gegen die Entscheidung des Bundesamtes können Sie gerichtlich klagen. Auf die möglichen Rechtsmittel und die Fristen werden Antragsteller in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen. Beachten Sie, dass Sie zügig reagieren müssen, wenn Sie Widerspruch einlegen wollen.
Auch für den Fall, dass Sie einen Rechtsanwalt einschalten wollen, sollten Sie frühzeitig aktiv werden. Unabhängige Beratung zum anwaltlichen Schutz im Asylverfahren bieten in Sachsen-Anhalt unter anderem die Asylverfahrens­beratung der Caritas sowie der Flüchtlingsrat.

Einen Folgeantrag oder Zweitantrag stellen

Einen Folgeantrag können Sie stellen, wenn  Sie in Ihrem ersten Asylverfahren in Deutschland einen negativen Bescheid erhalten haben. Wurde Ihr Asylgesuch in einem sicheren Drittstaat sowie Norwegen oder der Schweiz abgelehnt und ist Deutschland für Ihr Verfahren verantwortlich, dann wird von Zweitantrag gesprochen.
Dies ist möglich, wenn Sie durch die Rückkehr in Ihr Herkunftsland persönlich gefährdet werden oder sich die Lage in Ihrem Herkunftsland verschlechtert hat. Wenn das BAMF Ihren Nachweis annimmt, durchlaufen Sie das gesamte Asylverfahren erneut.

Die freiwillige Rückkehr

Wenn Sie ausreisepflichtig sind oder wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren möchten, bietet die freiwillige Rückkehr eine konfliktarme und sichere Alternative zur zwangsweisen Rückführung.
Der Bund bietet mit dem REAG/GARP-Programm ein Förderprogramm für die freiwillige Rückkehr. Ein Rechtsanspruch auf finanzielle oder sonstige Unterstützung bei einer freiwilligen Rückkehr besteht nicht.
Sprechen Sie die Mitarbeiter der Beratungsstellen für das Asylverfahren an. Diese unterstützen Sie bei der Antragstellung und organisieren Ihre Ausreise.

Die Familie nachziehen lassen

Als anerkannter Flüchtling oder als asylberechtigte Person haben Sie das Recht, Ihren Ehegatten oder Ihre Ehegattin und Ihre minderjährigen ledigen Kinder erleichtert nachziehen zu lassen. Beim Auswärtigen Amt stellen Sie hierfür einen Antrag auf privilegierten Familiennachzug. Dieser besagt, dass Ihre Kernfamilie zu Ihnen nach Sachsen-Anhalt einreisen darf und einen Aufenthaltstitel erhält. Bitte beachten Sie, dass dieser Antrag maximal 3 Monate nach Ihrer Anerkennung als Flüchtling oder asylberechtigte Person gestellt werden muss.

Für subsidiär schutzberechtigte Personen ist der Familiennachzug bis zum 15. März 2018 ausgesetzt (Stand 10/2016). Nach dieser Frist können Sie den erleichterten Nachzug Ihrer Familie ebenfalls beim Auswärtigen Amt beantragen.

Während des noch laufenden Asylverfahrens kann noch kein Antrag auf Familiennachzug gestellt werden. Als Familienangehörige können Sie sich aber um einen Termin in der deutschen Botschaft bereits bemühen. Damit der Antrag bewilligt wird müssen Sie nachweisen, dass Ihre Familie bei Ihnen wohnen kann. Außerdem müssen Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie selber tragen können.