Landesaufnahmeeinrichtungen (LAE)

Wenn Sie nach Deutschland als Schutz suchende Person gekommen sind und Asyl beantragen möchten, weisen Ihnen die Behörden auf der Grundlage eines Quotensystems einen vorläufigen Aufenthaltsort in einem Bundesland zu, in eine Landesaufnahmeeinrichtungen (LAE). In Sachsen-Anhalt gibt es zur Zeit mehrere Aufnahmezentren: in Halberstadt, Halle (Saale), Magdeburg (Biederitz-Heyrothsberge), Stendal (Klietz) und in weiteren Außenstellen.

In der LAE erfolgt Ihre Erstaufnahme (Registrierung) als asylantragstellende Person. Sollten Asylanträge aus Ihrem Herkunftsland nicht in Sachsen-Anhalt bearbeitet werden, leiten die Mitarbeiter ihren Antrag an das zuständige Bundesland weiter.
In der LAE erhalten Sie Unterkunft, Verpflegung und alle anderen notwendigen Dinge des Lebensbedarfs. Sie werden hier untergebracht, bis Ihnen eine Kommune zugewiesen werden kann und Sie auf Transfer gehen.

Das Ankunftszentrum befindet sich auf dem Gelände der LAE in Halberstadt. Hier durchlaufen Sie alle Stationen in Ihrem Asylprozess. Im Ankunftszentrum befindet sich die Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Beim BAMF stellen Sie Ihren Asylantrag.

 

Sie müssen am Ort bleiben

Für die Zeit Ihrer ersten Aufnahme gibt es eine Aufenthaltsverpflichtung (häufig auch Residenzpflicht genannt). Das bedeutet, Sie dürfen sich nur in einem bestimmten Gebiet aufhalten (Landkreis oder kreisfreie Stadt). Die Auf­ent­haltsverpflichtung besteht, damit Behörden Sie jederzeit erreichen können und Sie wichtige Dokumente pünktlich erhalten. Sie gilt mindestens drei Monate oder solange Sie verpflichtet sind, in Ihrer Landesaufnahme­ein­richtung zu bleiben.

Wenn Sie zum Beispiel Ihre Verwandten besuchen oder aus anderen Gründen Ihren Erstaufnahmeort verlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis (Urlaubsschein). Diese Erlaubnis beantragen Sie beim Bundesamt. Wenn Sie das Gebiet ohne Geneh­migung verlassen, droht ein Bußgeld, im Wieder­holungsfall ein Straf­ver­fahren.

Dauer des Aufenthalts in der LAE

Laut Gesetz beträgt die Aufenthaltsdauer in der LAE maximal sechs Monate. Die tatsächliche Dauer hängt derzeit vom Stand Ihres Asylverfahrens ab.

Wenn Sie aus sicheren Herkunftsländern wie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal oder Serbien kommen, dann gibt es nur eine geringe Aussicht auf die Anerkennung Ihres Asylantrags. In der Regel bleiben Sie in diesem Fall bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Landesaufnahmeeinrichtung.

Schutz unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge

Wenn Sie jünger sind als 18 Jahre (minderjährig) und sich ohne Sorge- bzw. Erziehungs­berechtigten in Deutschland aufhalten, dann sind Sie besonders schutzbedürftig. Nach Ihrer Ankunft werden Sie vom zuständigen Jugend­amt aufgenommen. Sie bleiben also nicht in der Erst­aufnahme, sondern werden von der Jugendhilfe beraten, betreut und untergebracht.

Besonderer Schutz für Frauen in der LAE

Alleinreisende Frauen bzw. Frauen mit ihren Kindern werden in einem gesonderten Bereich untergebracht. Die begleitende Beratung in diesem Bereich wird durch Sozialarbeiterinnen gewährt. In der Beratung können Sie Ihre persönlichen Probleme offen ansprechen. Die Sozialarbeiterinnen setzen sich für Sie ein und unterstützen Sie bei allen Fragen und Problemen.

Sexuelle Identität

In Deutschland darf niemand wegen seiner sexuellen Orientierung (lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, transsexuelle, intersexuelle und queere Menschen) benachteiligt werden. Sollten Sie Fragen dazu haben und/oder Kontakte zu Beratungsstellen suchen, wenden Sie sich bitte an Ihren Sozialarbeiter. Achten Sie auf Hinweise (Regenbogen) für spezielle Beratungs­angebote.

Verteilung (Transfer) in die Landkreise

Wenn Sie eine gute Bleibeperspektive haben oder Ihr Asylantrag positiv beschieden wurde, dann werden Sie einer Kommune zugewiesen. Von den Mitarbeitern der LAE erfahren Sie, welche Kommune Sie aufnehmen wird. Persönliche Wünsche bezüglich des Aufenthalts in Sachsen-Anhalt können derzeit nicht berücksichtigt werden. Jedoch besteht bei Familienzugehörigkeit ersten Grades (Kinder, Eltern, bei Minderjährigen auch Geschwister über 18 Jahre) ein rechtlicher Anspruch, dass Sie zum Aufenthaltsort der Familienmitglieder kommen.

Handeln im Konfliktfall

Beim Zusammenleben auf engem Raum kann es zu Konflikten kommen. Hier können Sie durch eigenes verantwortliches Handeln zur Deeskalation beitragen.

  • Bitte bewahren Sie in Konfliktfällen möglichst Ruhe.
  • Versuchen Sie, Streit vor Ort mit den Beteiligten zu schlichten, indem Sie Konfliktlösungen ansprechen.
  • Melden Sie Gefahrensituationen unverzüglich den Sozialarbeitern oder Sozialhelfern.
  • Im Notfall verständigen Sie den Security-Service oder die Polizei vor Ort.
  • Wenn Sie Opfer von rassistischer und rechter Gewalt geworden sind, können Sie sich für die Unterstützung und Begleitung an die Mobile Opferberatung wenden.

Leistungen

In Ihrer Erstaufnahmeeinrichtung erhalten Sie gesetzlich festgelegte Hilfen und eine Erstausstattung.

Als Sachleistungen erhalten Sie:

  • Essenmarken für Frühstück, Mittag und Abendbrot
  • Bettzeug und Geschirr
  • Kleidung und Hygieneartikel

Außerdem erhalten Sie Taschengeld für den persönlichen Bedarf. Dieses wird in bar ausgezahlt und ist für eine volljährige Person berechnet. Bei Familien erhält nur eine Person den vollen Betrag, die weiteren Familienmitglieder erhalten reduzierte Beträge.

Hygieneartikel gehören zur Erstausstattung. Nach Erhalt des Taschengeldes sind sie von Ihnen selbst zu kaufen.
Für Kleidung erhalten Sie Gutscheine vom Sozialamt, mit denen Sie in der Stadt einkaufen können. Dringend notwendige Versorgung mit Bekleidung wird über eine Kleiderkammer abgesichert.

Medizinische Versorgung

Im akuten Krankheitsfall gehen Sie zum medizinischen Versorgungs­punkt (MediCare) Ihrer Einrichtung. Hier finden Sie tagsüber immer einen Arzt.

Wenn es nicht möglich ist Ihre Erkrankung in der LAE zu behandeln, dann kann dieser Arzt die Weiterbehandlung bei einem anderen Arzt verordnen. Dafür stellt er einen Überweisungsschein aus.
Bei nicht akuten Erkrankungen benötigen Sie immer einen Behandlungs­schein. Diesen Schein müssen Sie vor dem Arztbesuch beim Sozialamt beantragen und abholen.

Wenn Sie bestimmte Erfahrungen sehr bedrücken, Sie schlecht schlafen oder Ihr Körper ungewohnt reagiert, dann könnten Sie ein Trauma haben. Hilfe (soweit in der LAE vorhanden) bieten der Psychosoziale Dienst und die Psychosozialen Zentren des Landes in Halle und Magdeburg. Vereinbaren Sie im Bedarfsfall dort einen Gesprächstermin.

Benötigen Sie Hilfe aufgrund von HIV (oder wegen anderer sexuell übertragbarer Krankheiten), wenden Sie sich bitte an die Aids-Hilfen in Halle, Magdeburg oder Halberstadt. Diese beraten Sie anonym und nennen Ihnen gezielt weitere Anlaufstellen.

Die Zeit in der LAE gestalten

Nehmen Sie sich ausreichend Zeit und Ruhe, für Ihr Asylverfahren. Nutzen Sie die örtlichen Beratungsstellen mit ihren Angeboten sowie entsprechendes Infomaterial (Flyer, Videos u.a.). Sie können sich so auf Ihre Anhörung vorbereiten.

Nehmen Sie sich auch Zeit, um Deutsch zu lernen. In ihrer Einrichtung besteht in der Regel die Möglichkeit, die deutsche Sprache kennen zu lernen. Nutzen Sie vorhandene Angebote oder informieren Sie sich bei den Sozialarbeitern über Möglichkeiten, selbstständig zu lernen.

Beachten Sie auch die Angebote zur Erst­-Orientierung, zum Beispiel den mehrsprachigen Orientierungskurs für Geflüchtete. Auch außerhalb der Erstaufnahme (z. B. in den Kreis-Volkshochschulen) besteht die Möglichkeit, Kurse zu Deutschlernen oder zur Alltagsorientierung zu besuchen. Sie können sich so mit dem Leben in Deutschland vertraut machen.

Achtung: Bitte fragen Sie vorher, ob diese Kurse kostenpflichtig sind.

Für Kinder ist eine Flucht schlimmer als für Eltern. Geben Sie Ihren Kindern deshalb Gelegenheiten zum gemeinsamen Spielen. In allen Erstaufnahme­einrichtungen gibt es Angebote für die Freizeitgestaltung Ihrer Kinder. Ermuntern Sie ihre Kinder daran teilzunehmen.

Bitte beachten Sie: Als Erziehungsberechtigte sind Sie grundsätzlich für das Wohl und die Taten Ihrer Kinder zuständig. Das bedeutet, Sie sollten in Ihrer Erstaufnahme immer wissen, wo Ihr Kind sich aufhält. Beaufsichtigen Sie es soweit möglich selbst oder informieren Sie andere Erziehungsberechtigte, wo Sie erreichbar sind. Auch Ihr Kind sollte immer wissen, wo Sie sich aufhalten.

Beteiligen Sie sich an Arbeitsgelegenheiten bzw. gemeinnütziger Arbeit (Übersetzen, Mithilfe bei Veranstaltungen, Reinigungsarbeiten, Reparaturen und anderes). Sie können so erste Erfahrungen mit dem deutschen Arbeitsmarkt sammeln. Zudem können Sie so an der Gestaltung Ihres unmittelbaren Lebensumfelds mitwirken und Ihr Taschengeld aufbessern.

Berufliche Qualifikation feststellen lassen

Die Bundesagentur für Arbeit bietet bereits in der Landesaufnahmeeinrichtung an, Ihre beruflichen Kompetenzen festzustellen. Sie werden nach Ihren schulischen und beruflichen Abschlüssen gefragt und auch, welche Arbeits­erfahrungen Sie gemacht haben. Wenn diese für den Arbeitsmarkt benötigt wird, kann eine zügige Arbeitsmarktberatung sowie die Vermittlung an die Anerkennungsberatung erfolgen. Möglich ist auch die Zuweisung in die jeweilige Kommune, falls Ihre Qualifikation speziellen Bedarfen des regionalen Arbeitsmarktes entspricht.

Für die meisten Berufe werden Kompetenzen und Abschlüsse benötigt. Insbesondere wenn Sie bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, sollten Sie daher die Kompetenzfeststellung in der LAE nutzen.