Für die Zeit Ihrer ersten Aufnahme gibt es eine Aufenthaltsverpflichtung (häufig auch Residenzpflicht genannt). Das bedeutet, Sie dürfen sich nur in einem bestimmten Gebiet aufhalten (Landkreis oder kreisfreie Stadt). Die Aufenthaltsverpflichtung besteht, damit Behörden Sie jederzeit erreichen können und Sie wichtige Dokumente pünktlich erhalten. Sie gilt mindestens drei Monate oder solange Sie verpflichtet sind, in Ihrer Landesaufnahmeeinrichtung zu bleiben.
Wenn Sie zum Beispiel Ihre Verwandten besuchen oder aus anderen Gründen Ihren Erstaufnahmeort verlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis (Urlaubsschein). Diese Erlaubnis beantragen Sie beim Bundesamt. Wenn Sie das Gebiet ohne Genehmigung verlassen, droht ein Bußgeld, im Wiederholungsfall ein Strafverfahren.