Herzlich willkommen in Sachsen-Anhalt!

Sie haben eine Landesaufnahmeeinrichtung (LAE) erreicht und befinden sich am Anfang des Asylverfahrens. Sachsen-Anhalt ist ein weltoffenes Bundesland. Wir arbeiten dafür, Sie als geflüchtete Person bestmöglich aufzunehmen und Ihnen frühzeitig Türen zur Integration zu öffnen. Viele Menschen bieten darüber hinaus Unterstützung in ihrer Freizeit an.

Um Ihnen die Orientierung in der LAE zu erleichtern und Sie im Asylverfahren zu unterstützen, haben wir auf den folgenden Seiten wichtige Informationen rund um diese erste Phase Ihres Aufenthalts zusammengestellt (Stand 10/2016).

Die Mitarbeitenden und freiwilligen Helfer setzen sich mit hohem Einsatz für möglichst gute Lebensumstände ein. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Vorgänge länger dauern als erwartet. Versuchen Sie, in solchen Fällen Geduld zu bewahren. Stellen Sie sich darauf ein, dass der gesamte Integrationsprozess langwierig ist und auch Rückschläge beinhalten kann. Lassen Sie sich davon nicht entmutigen.

In Ihrer LAE können Sie selbst dazu beitragen, dass das Miteinander von Menschen verschiedener Nationalitäten und Kulturkreise gelingt. Auch wenn es nicht immer ganz einfach ist, zeigt doch die Erfahrung: Mit Respekt und gegenseitiger Rücksichtnahme lassen sich viele Probleme gemeinsam lösen. Wir hoffen, dieser Info-Guide beantwortet Ihnen wichtige Fragen und stellt Ihnen Anlaufstellen vor, die Ihnen bei der weiteren Orientierung helfen können.

Wir wünschen Ihnen für Ihren Weg
und Ihre Zukunft alles Gute.

Schritt für Schritt

Ankommen und Registrieren

Nachdem Sie das Gelände der LAE über die Wache am Haupteingang erreicht haben, lassen Sie sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Asyl­su­chen­der registrieren und diese Meldung bescheinigen (Registratur, Haus A).

Sollte nicht die LAE Halberstadt für Sie zuständig sein, wird Ihnen die entsprechende Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesen. Für den Transfer erhalten Sie einen Fahrplan und den Gutschein für eine Fahrkarte, den Sie im Infopoint der Deutschen Bahn (Bahnhof Halberstadt) einlösen müssen.

Heimausweis und Ankunftsnachweis

Ebenfalls in der Registratur wird Ihr Heimausweis ausgestellt. Der Heimausweis muss immer mitgeführt und bei Kommen und Gehen vorgezeigt werden. Auf ihm werden Angaben zu Ihrer Versorgung, Arztbesuche oder Ähnliches dokumentiert. Außerdem erhalten Sie hier Ihren Ankunfts­nachweis.

Sozialarbeiter

Danach gehen Sie zu Ihrem zuständigen Sozialarbeiter. Hier können Sie Probleme ansprechen. Außerdem wird Ihnen ein Zimmer zugeteilt. Mit dem Vermerk auf Ihrem Heimausweis begeben Sie sich in das Haus B, dort werden Ihnen die Zimmerschlüssel ausgehändigt. Die Essenmarken erhalten Sie wöchentlich von Ihrem Sozialarbeiter.

Bitte beachten Sie die aktuellen Aushänge!

Gesundheits-Check

Anschließend begeben Sie sich zum Gesundheitsamt in Haus B. Hier findet Ihre ärztliche Erstuntersuchung statt. Diese gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung ist nötig, um ansteckende Krankheiten auszuschließen. Alle weiteren Schritte in der LAE bauen hierauf auf.

Bundesamt

Ihren Antrag auf Asyl stellen Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Hierfür erhalten Sie eine schriftliche Einladung. Das Bundesamt befindet sich im Ankunftszentrum auf dem Gelände der LAE.

Sozialamt

Das Sozialamt befindet sich unmittelbar neben Haus A am Haupteingang der LAE. Hier werden Sie vorstellig, um Sachleistungen oder die Taschen­geld-Zahlung zu beantragen und zu erhalten.

Bekleidung

Die Diakonie stellt auf dem Gelände eine Kleiderkammer für den persönlichen Bedarf bereit. Diese ist Montag bis Freitag geöffnet. Die Ausgabestelle befindet sich an der Rückseite der Kantine.

Wäschetausch

In der Wäschekammer (Haus B, C, W5) kann Ihre Wäsche gewaschen werden. Hier erhalten Sie auch Reinigungsmaterialien für Ihren Wohnbereich.

Zu festgelegten Terminen können Sie hier Ihre Bettwäsche tauschen.

Medizinische Hilfe

Der medizinische Versorgungspunkt MediCare ist Ihre erste Anlaufstelle im Fall akuter Erkrankung. Soweit Ihre Erkrankung nicht akut ist, müssen Sie vor dem Arztbesuch eine Erlaubnis beim Sozialamt einholen.

Hilfe bei Angstzuständen, psychischer Erkrankung oder einer Abhängig­keitserkrankung bietet Ihnen der Psychotherapeutische Dienst im Büro­container G2. Vereinbaren Sie im Bedarfsfall einen Gesprächstermin.

Schutz

Wenn Sie gewalttätige Auseinandersetzungen beobachten oder selbst Anfeindungen oder Übergriffe erleiden, wenden Sie sich möglichst sofort an Ihren Sozialarbeiter, den Wachschutz bzw. die Polizei (am Haupteingang).

Kindergarten

In Haus C und in W4 (Winterbau 4) befindet sich der Kindergarten der ZASt. Dort finden Sie in geschützter Umgebung vielfältige Angebote für Ihre Kinder im Alter von 3 bis 11 Jahren.

Transfer

Die Verteilung in die Landkreise von Sachsen-Anhalt findet im Transferbüro zu benannten Terminen statt. Beachten Sie hierzu auch die Aushänge in den jeweiligen Häusern.

An Ihrem Transfertag müssen Sie Bettwäsche, eventuelle Schlüssel und sonstige Ihnen zur Verfügung gestellte Artikel in Haus B wieder abgeben. Erst dann, wenn der Heimausweis als ungültig gestempelt wurde, können Sie auf Transfer gehen.

Die Lage der LAE Halberstadt

Die LAE (ZASt) Halberstadt befindet sich in der Friedrich-List-Straße 1a, am südlichen Stadtrand von Halberstadt, Richtung Klussiedlung.

Die Entfernung zwischen dem Hauptbahnhof und der LAE Halberstadt beträgt etwa 5 km.

Vom Hauptbahnhof aus erreichen Sie die LAE mit der Straßenbahn:
Linie 2, Richtung Sargstedter Weg, Ausstieg „Herbingstraße“ oder „Felsenkeller“
oder mit dem Bus: Linie 12, Richtung und Ausstieg „Klusberge“.

Wenn Sie zu Fuß gehen, folgen Sie der Beschilderung ab dem Hauptbahnhof (weißes Hinweisschild mit der Aufschrift „Asyl“).

ZASt Halberstadt Lageplan deutsch

Sozialarbeiter

Je nachdem, in welchem Haus Sie untergebracht werden, ist ein Sozialarbeiter für Sie zuständig. Er organisiert Abläufe, gibt Materialien und Post aus, füllt Anträge mit Ihnen aus und ist Ihr Hauptan­sprech­partner in der LAE. Von ihm erhalten Sie alle wichtigen Informationen rund um Ihren Aufenthalt in der Einrichtung. Hierzu gehört auch eine Belehrung (Hygieneordnung und Verhalten bei Feueralarm).

Caritas-Beratungsstelle

Bei Fragen rund um Ihren Aufenthalt in der Erstaufnahme können Sie sich auch an die Mitarbeiter der Caritas-Beratungsstelle (Haus C /102, 103, 132, 133) wenden. Hier erhalten Sie außerdem eine Beratung in allen rechtlichen Fragen zum Asylverfahren. Hier werden Sie auch auf Ihre Anhörung vorbereitet.

Tipp:  Bitte wenden Sie sich an die Beratungsstelle, sobald Sie einen Brief erhalten, den Sie nicht verstehen. Tun Sie das zügig, wenn Sie einen negativen Asylbescheid erhalten haben. Die Caritas berät Sie dann zu möglichen Rechtsmitteln und auch zur Rückführung.

Angebote in der LAE Halberstadt

Sie können die Zeit in der Erstaufnahme sinnvoll nutzen, um sich auf Ihr Asylverfahren / Anhörungsverfahren so gut wie möglich vorzubereiten. Suchen Sie die Beratungsstelle der Caritas (Haus C/102) auf.

  • Lernen Sie Deutsch! In der Caritas-Beratungsstelle werden von Montag bis Freitag Orientierungskurse in deutscher Sprache angeboten. Die Kurse führen in der Regel ehrenamtliche Mitarbeiter durch.
  • Hier wie auch in den Betreuungsräumen (Haus B, Haus C) können Sie Programme für Ihre Kinder nutzen. Die Mitarbeiter in der Beratungs­stelle bieten regelmäßig Bastelstunden für Kinder an. Fragen Sie bei Interesse auch nach Angeboten für Erwachsene.
  • Welche Unternehmungen für Erwachsene es gibt, erfahren Sie über die Aushänge im Parterre von Haus C. Das können zum Beispiel Ausflüge in die Umgebung der LAE (Zoo für die Kinder) oder kulturelle Begegnungen (Zora Halberstadt) sein.
  • In der Nähe der LAE (Richtung Stadtzentrum) finden Sie diverse Gelegenheiten zum Einkauf (Supermarkt, Kleiderkammern) oder zur Kommunikation (Internetcafé). Diese Einrichtungen erreichen Sie von der LAE aus zu Fuß in etwa 2 bis 3 Kilometern Entfernung.
  • Durch gemeinnützige Arbeit (Dolmetschen, Mithilfe bei Veranstaltungen, Reinigungsarbeiten, Reparaturen und anderes) können Sie an der Gestaltung Ihres unmittelbaren Lebensumfelds aktiv mitwirken und Ihr Taschengeld aufbessern. Sprechen Sie Ihren Sozialarbeiter an, um diese Möglichkeit zu nutzen.
  • Sportliche Betätigungen, Kino und andere soziokulturelle Aktivitäten werden regelmäßig auch durch die Sozialarbeiter in den verschiedenen Bereichen angeboten.

Landesaufnahmeeinrichtungen (LAE)

Wenn Sie nach Deutschland als Schutz suchende Person gekommen sind und Asyl beantragen möchten, weisen Ihnen die Behörden auf der Grundlage eines Quotensystems einen vorläufigen Aufenthaltsort in einem Bundesland zu, in eine Landesaufnahmeeinrichtungen (LAE). In Sachsen-Anhalt gibt es zur Zeit mehrere Aufnahmezentren: in Halberstadt, Halle (Saale), Magdeburg (Biederitz-Heyrothsberge), Stendal (Klietz) und in weiteren Außenstellen.

In der LAE erfolgt Ihre Erstaufnahme (Registrierung) als asylantragstellende Person. Sollten Asylanträge aus Ihrem Herkunftsland nicht in Sachsen-Anhalt bearbeitet werden, leiten die Mitarbeiter ihren Antrag an das zuständige Bundesland weiter.
In der LAE erhalten Sie Unterkunft, Verpflegung und alle anderen notwendigen Dinge des Lebensbedarfs. Sie werden hier untergebracht, bis Ihnen eine Kommune zugewiesen werden kann und Sie auf Transfer gehen.

Das Ankunftszentrum befindet sich auf dem Gelände der LAE in Halberstadt. Hier durchlaufen Sie alle Stationen in Ihrem Asylprozess. Im Ankunftszentrum befindet sich die Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Beim BAMF stellen Sie Ihren Asylantrag.

 

Sie müssen am Ort bleiben

Für die Zeit Ihrer ersten Aufnahme gibt es eine Aufenthaltsverpflichtung (häufig auch Residenzpflicht genannt). Das bedeutet, Sie dürfen sich nur in einem bestimmten Gebiet aufhalten (Landkreis oder kreisfreie Stadt). Die Auf­ent­haltsverpflichtung besteht, damit Behörden Sie jederzeit erreichen können und Sie wichtige Dokumente pünktlich erhalten. Sie gilt mindestens drei Monate oder solange Sie verpflichtet sind, in Ihrer Landesaufnahme­ein­richtung zu bleiben.

Wenn Sie zum Beispiel Ihre Verwandten besuchen oder aus anderen Gründen Ihren Erstaufnahmeort verlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis (Urlaubsschein). Diese Erlaubnis beantragen Sie beim Bundesamt. Wenn Sie das Gebiet ohne Geneh­migung verlassen, droht ein Bußgeld, im Wieder­holungsfall ein Straf­ver­fahren.

Dauer des Aufenthalts in der LAE

Laut Gesetz beträgt die Aufenthaltsdauer in der LAE maximal sechs Monate. Die tatsächliche Dauer hängt derzeit vom Stand Ihres Asylverfahrens ab.

Wenn Sie aus sicheren Herkunftsländern wie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal oder Serbien kommen, dann gibt es nur eine geringe Aussicht auf die Anerkennung Ihres Asylantrags. In der Regel bleiben Sie in diesem Fall bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Landesaufnahmeeinrichtung.

Schutz unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge

Wenn Sie jünger sind als 18 Jahre (minderjährig) und sich ohne Sorge- bzw. Erziehungs­berechtigten in Deutschland aufhalten, dann sind Sie besonders schutzbedürftig. Nach Ihrer Ankunft werden Sie vom zuständigen Jugend­amt aufgenommen. Sie bleiben also nicht in der Erst­aufnahme, sondern werden von der Jugendhilfe beraten, betreut und untergebracht.

Besonderer Schutz für Frauen in der LAE

Alleinreisende Frauen bzw. Frauen mit ihren Kindern werden in einem gesonderten Bereich untergebracht. Die begleitende Beratung in diesem Bereich wird durch Sozialarbeiterinnen gewährt. In der Beratung können Sie Ihre persönlichen Probleme offen ansprechen. Die Sozialarbeiterinnen setzen sich für Sie ein und unterstützen Sie bei allen Fragen und Problemen.

Sexuelle Identität

In Deutschland darf niemand wegen seiner sexuellen Orientierung (lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, transsexuelle, intersexuelle und queere Menschen) benachteiligt werden. Sollten Sie Fragen dazu haben und/oder Kontakte zu Beratungsstellen suchen, wenden Sie sich bitte an Ihren Sozialarbeiter. Achten Sie auf Hinweise (Regenbogen) für spezielle Beratungs­angebote.

Verteilung (Transfer) in die Landkreise

Wenn Sie eine gute Bleibeperspektive haben oder Ihr Asylantrag positiv beschieden wurde, dann werden Sie einer Kommune zugewiesen. Von den Mitarbeitern der LAE erfahren Sie, welche Kommune Sie aufnehmen wird. Persönliche Wünsche bezüglich des Aufenthalts in Sachsen-Anhalt können derzeit nicht berücksichtigt werden. Jedoch besteht bei Familienzugehörigkeit ersten Grades (Kinder, Eltern, bei Minderjährigen auch Geschwister über 18 Jahre) ein rechtlicher Anspruch, dass Sie zum Aufenthaltsort der Familienmitglieder kommen.

Handeln im Konfliktfall

Beim Zusammenleben auf engem Raum kann es zu Konflikten kommen. Hier können Sie durch eigenes verantwortliches Handeln zur Deeskalation beitragen.

  • Bitte bewahren Sie in Konfliktfällen möglichst Ruhe.
  • Versuchen Sie, Streit vor Ort mit den Beteiligten zu schlichten, indem Sie Konfliktlösungen ansprechen.
  • Melden Sie Gefahrensituationen unverzüglich den Sozialarbeitern oder Sozialhelfern.
  • Im Notfall verständigen Sie den Security-Service oder die Polizei vor Ort.
  • Wenn Sie Opfer von rassistischer und rechter Gewalt geworden sind, können Sie sich für die Unterstützung und Begleitung an die Mobile Opferberatung wenden.

Leistungen

In Ihrer Erstaufnahmeeinrichtung erhalten Sie gesetzlich festgelegte Hilfen und eine Erstausstattung.

Als Sachleistungen erhalten Sie:

  • Essenmarken für Frühstück, Mittag und Abendbrot
  • Bettzeug und Geschirr
  • Kleidung und Hygieneartikel

Außerdem erhalten Sie Taschengeld für den persönlichen Bedarf. Dieses wird in bar ausgezahlt und ist für eine volljährige Person berechnet. Bei Familien erhält nur eine Person den vollen Betrag, die weiteren Familienmitglieder erhalten reduzierte Beträge.

Hygieneartikel gehören zur Erstausstattung. Nach Erhalt des Taschengeldes sind sie von Ihnen selbst zu kaufen.
Für Kleidung erhalten Sie Gutscheine vom Sozialamt, mit denen Sie in der Stadt einkaufen können. Dringend notwendige Versorgung mit Bekleidung wird über eine Kleiderkammer abgesichert.

Medizinische Versorgung

Im akuten Krankheitsfall gehen Sie zum medizinischen Versorgungs­punkt (MediCare) Ihrer Einrichtung. Hier finden Sie tagsüber immer einen Arzt.

Wenn es nicht möglich ist Ihre Erkrankung in der LAE zu behandeln, dann kann dieser Arzt die Weiterbehandlung bei einem anderen Arzt verordnen. Dafür stellt er einen Überweisungsschein aus.
Bei nicht akuten Erkrankungen benötigen Sie immer einen Behandlungs­schein. Diesen Schein müssen Sie vor dem Arztbesuch beim Sozialamt beantragen und abholen.

Wenn Sie bestimmte Erfahrungen sehr bedrücken, Sie schlecht schlafen oder Ihr Körper ungewohnt reagiert, dann könnten Sie ein Trauma haben. Hilfe (soweit in der LAE vorhanden) bieten der Psychosoziale Dienst und die Psychosozialen Zentren des Landes in Halle und Magdeburg. Vereinbaren Sie im Bedarfsfall dort einen Gesprächstermin.

Benötigen Sie Hilfe aufgrund von HIV (oder wegen anderer sexuell übertragbarer Krankheiten), wenden Sie sich bitte an die Aids-Hilfen in Halle, Magdeburg oder Halberstadt. Diese beraten Sie anonym und nennen Ihnen gezielt weitere Anlaufstellen.

Die Zeit in der LAE gestalten

Nehmen Sie sich ausreichend Zeit und Ruhe, für Ihr Asylverfahren. Nutzen Sie die örtlichen Beratungsstellen mit ihren Angeboten sowie entsprechendes Infomaterial (Flyer, Videos u.a.). Sie können sich so auf Ihre Anhörung vorbereiten.

Nehmen Sie sich auch Zeit, um Deutsch zu lernen. In ihrer Einrichtung besteht in der Regel die Möglichkeit, die deutsche Sprache kennen zu lernen. Nutzen Sie vorhandene Angebote oder informieren Sie sich bei den Sozialarbeitern über Möglichkeiten, selbstständig zu lernen.

Beachten Sie auch die Angebote zur Erst­-Orientierung, zum Beispiel den mehrsprachigen Orientierungskurs für Geflüchtete. Auch außerhalb der Erstaufnahme (z. B. in den Kreis-Volkshochschulen) besteht die Möglichkeit, Kurse zu Deutschlernen oder zur Alltagsorientierung zu besuchen. Sie können sich so mit dem Leben in Deutschland vertraut machen.

Achtung: Bitte fragen Sie vorher, ob diese Kurse kostenpflichtig sind.

Für Kinder ist eine Flucht schlimmer als für Eltern. Geben Sie Ihren Kindern deshalb Gelegenheiten zum gemeinsamen Spielen. In allen Erstaufnahme­einrichtungen gibt es Angebote für die Freizeitgestaltung Ihrer Kinder. Ermuntern Sie ihre Kinder daran teilzunehmen.

Bitte beachten Sie: Als Erziehungsberechtigte sind Sie grundsätzlich für das Wohl und die Taten Ihrer Kinder zuständig. Das bedeutet, Sie sollten in Ihrer Erstaufnahme immer wissen, wo Ihr Kind sich aufhält. Beaufsichtigen Sie es soweit möglich selbst oder informieren Sie andere Erziehungsberechtigte, wo Sie erreichbar sind. Auch Ihr Kind sollte immer wissen, wo Sie sich aufhalten.

Beteiligen Sie sich an Arbeitsgelegenheiten bzw. gemeinnütziger Arbeit (Übersetzen, Mithilfe bei Veranstaltungen, Reinigungsarbeiten, Reparaturen und anderes). Sie können so erste Erfahrungen mit dem deutschen Arbeitsmarkt sammeln. Zudem können Sie so an der Gestaltung Ihres unmittelbaren Lebensumfelds mitwirken und Ihr Taschengeld aufbessern.

Berufliche Qualifikation feststellen lassen

Die Bundesagentur für Arbeit bietet bereits in der Landesaufnahmeeinrichtung an, Ihre beruflichen Kompetenzen festzustellen. Sie werden nach Ihren schulischen und beruflichen Abschlüssen gefragt und auch, welche Arbeits­erfahrungen Sie gemacht haben. Wenn diese für den Arbeitsmarkt benötigt wird, kann eine zügige Arbeitsmarktberatung sowie die Vermittlung an die Anerkennungsberatung erfolgen. Möglich ist auch die Zuweisung in die jeweilige Kommune, falls Ihre Qualifikation speziellen Bedarfen des regionalen Arbeitsmarktes entspricht.

Für die meisten Berufe werden Kompetenzen und Abschlüsse benötigt. Insbesondere wenn Sie bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, sollten Sie daher die Kompetenzfeststellung in der LAE nutzen.

Grundrecht auf Asyl

Das Recht auf Asyl ist ein internationales Grundrecht. In der Bundesrepublik Deutschland gehört es zum Grundgesetz (Artikel 16a: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“). Das Asylrecht kann dann in Anspruch genommen werden, wenn Sie in Ihrer Heimat nachweislich vor politischer Verfolgung fliehen mussten oder wenn Sie dort aus anderen Gründen in Lebensgefahr waren.
Außerdem hat sich Deutschland mit Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention dazu verpflichtet, Flüchtlinge aufzunehmen, die internationalen Schutzes bedürfen. In einem Asylverfahren werden demzufolge die individuellen Gründe für Ihren Schutz geprüft.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

In Deutschland kann ein Asylantrag nur beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden. Das BAMF ist kein Gericht, sondern eine Behörde. Diese prüft, ob Sie in Ihrem Herkunftsstaat verfolgt sind und ob Ihnen dort bei einer Rückkehr Verfolgung drohen würde. Wenn Sie von Verfolgung betroffen waren, kommt es darauf an, ob Sie in Ihrem Herkunftsland staatlichen Schutz erhielten. Ebenso geprüft wird, ob Sie in einem anderen Teil Ihres Herkunfts­staates Schutz finden können.

Diese Prüfung ist nur auf Grundlage Ihres persönlichen Asylantrags möglich.
Stellen Sie diesen Antrag so schnell wie möglich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Das Bundesamt teilt Ihnen mit, wann und wo Sie den Antrag stellen können.
Das Bundesamt legt eine Akte von Ihnen an und registriert Ihre persönlichen Daten. Soweit Sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Foto gemacht und es werden Ihre Finger­abdrücke genommen.

Während der Antragstellung werden Sie über Ihre Rechte und Pflichten beim Asylverfahren aufgeklärt. Diese Informationen werden Ihnen in Ihrer Landes­sprache schriftlich ausgehändigt.
Zum Termin mit Ihrem persönlichen Entscheider lädt das BAMF einen Sprachmittler ein. Es ist Ihr Recht, in Ihrer Muttersprache angehört zu werden.
Sie können zu dem Termin Ihren Anwalt mitbringen. Wenn Sie das anmelden, können Sie sich auch von einer Person Ihres Vertrauens begleiten lassen.

Was wird mit dem Asylgesuch beantragt?

Wenn Sie einen Asylantrag stellen, beantragen Sie Schutz in Deutschland. Als Erstes überprüft das BAMF daher, ob Deutschland für Ihren Antrag zuständig ist. Haben Sie

  • bereits Asyl in einem anderen europäischen Staat beantragt,
  • wurde Ihnen Asyl in einem anderen europäischen Staat gewährt oder
  • ist Ihr Asylantrag in einem anderen europäischen Land abgelehnt worden,

dann ist Deutschland offiziell nicht für Sie zuständig. In diesem Fall erhalten sie vom Bundesamt einen Brief. Darin werden Sie aufgefordert, in das für Sie zuständige Land zu reisen.

Die Aufenthaltspapiere

Von den Mitarbeitern der LAE erhalten Sie Ihren „Ankunftsnachweis“, sofern Ihnen dieser nicht bereits an anderer Stelle ausgehändigt wurde. Der Ankunftsnachweis ersetzt die „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BÜMA).

Der Ankunftsnachweis oder die BÜMA enthalten Angaben zu Ihrer Person und ein Lichtbild. Mit der Ausstellung dieser Dokumente wird Ihre Registrierung als asylsuchende Person dokumentiert. Auf dieser Grundlage lädt Sie das Bundesamt zu Ihrer persönlichen Antragstellung ein.

Sobald Sie Ihren Asylantrag beim BAMF stellen, wird Ihr Ankunftsnachweis oder die BÜMA gegen die Aufenthaltsgestattung ausgetauscht. Dieses Dokument müssen Sie immer bei sich tragen und bei Personenkontrollen der Polizei vorzeigen. In diesem Ausweis ist vermerkt, in welchem Gebiet Sie sich aufhalten dürfen. Sobald Ihr Transfer in eine aufnehmende Kommune in Sachsen-Anhalt erfolgt ist, wird Ihre Adressänderung sofort dem Bundesamt mitgeteilt.

Asylverfahrensberatung – Vorbereitung der Anhörung

In der Erstaufnahme befinden sich Beratungsstellen zum Asylverfahren (Caritas). In den Beratungsstellen können Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten in allen Schritten des Asylverfahrens informieren. Auch zur Option der freiwilligen Rückkehr und Weiterwanderung erhalten Sie persönliche Beratung. Diese Beratungen sind kostenlos, anonym und unabhängig vom Glauben oder der Weltanschauung.
Auf die Anhörung bereitet auch das Info-Video des BAMF zum Asylverfahren (in zehn Sprachen) vor. Erfragen Sie in Ihrer Erstaufnahme, wo es gezeigt wird.

Die Anhörung

Das Anhörungsverfahren, oft auch „Interview“ genannt, ist die wichtigste Gelegenheit für Erstantragsteller, ihre Fluchtgründe zu erklären. Auf der Grundlage der Anhörung entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darüber, ob in Deutschland Schutz gewährt wird.

Bitte beachten Sie: Die Anhörung ist die erste und einzige Möglichkeit für Sie, die persönlichen Motive für den Anspruch auf Asyl umfänglich darzulegen! Machen Sie sich die Bedeutung dieses Gesprächs bewusst und bereiten Sie sich gut auf die Anhörung vor.

Die Anhörung findet je nach Kapazitäten des BAMF einige Zeit nach der Antragstellung statt. Das BAMF lädt sie schriftlich zur „Anhörung gemäß § 25 Asylverfahrensgesetz“ ein. Hierbei ist ein Sprachmittler anwesend. Teilen Sie dem Bundesamt frühzeitig mit, in welcher Sprache die Anhörung erfolgen soll. Die Anhörung in Ihrer Muttersprache ist Ihr Recht als asylsuchende Person. Besondere Wünsche, z. B. eine Frau als Sprachmittler, sollten rechtzeitig angemeldet werden.

Zur Anhörung gehören etwa 25 Fragen. Erfragt werden Angaben zu Ihrer Herkunft, zu Ihren Fluchtgründen und zu Ihrem Reiseweg. Nehmen Sie sich Zeit dafür. Machen Sie alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß. Wenn möglich legen Sie Beweisdokumente oder Fotos vor. Die Übereinstimmung mit den Angaben bei Ihrer Registrierung wird vom Entscheider geprüft.
Sie haben das Recht, Ihre Aussagen rückübersetzen zu lassen. Kontrollieren Sie alle Aussagen der Anhörung auf Richtigkeit im übersetzten Protokoll und bestätigen Sie diese dann per Unterschrift.

Achtung: Prüfen Sie unbedingt die korrekte Schreibweise der Namen aller Familienmitglieder!

Die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Das Bundesamt teilt die Entscheidung über Ihren Asylantrag schriftlich mit (Bescheid). Die Entscheidung wird begründet und mit einer Rechtsbehelfs­belehrung zugestellt. Diese Belehrung gibt an, ob und wie die Entscheidung überprüft und angefochten werden kann.

Einen positiven Bescheid erhalten Sie, wenn:

  • Sie als asylsuchend nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt werden,

oder

  • Ihnen der Flüchtlingsschutz nach §3 Asylgesetz zuerkannt wird, oder
  • Ihnen der subsidiäre Schutz nach §4 Asylgesetz zuerkannt wird, oder
  • wenn für Ihr Herkunftsland ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 oder Abs.7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wird.

Ein positiver Bescheid begründet einen Aufenthaltstitel. Mit ihm geht eine Aufenthaltserlaubnis einher. Je nach Begründung wird Ihnen der Aufenthalt zunächst für die Dauer zwischen einem und drei Jahren gewährt.

Bei ablehnendem Bescheid erhalten Sie eine Ausreiseaufforderung und eine Abschiebungsandrohung, die Sie verpflichtet, auszureisen. Ist eine Ab­schiebung nicht möglich, kann die Ausländerbehörde vorübergehend eine Duldung (vorläufige Aussetzung der Abschiebung) erteilen. Die Duldung ist ein vorläufiges Ausweisdokument, welches Sie als registrierte Person ausweist. Sie ist kein Aufenthaltstitel.

Hinzuziehung eines Anwalts bei einem negativen Bescheid

Gegen die Entscheidung des Bundesamtes können Sie gerichtlich klagen. Auf die möglichen Rechtsmittel und die Fristen werden Antragsteller in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen. Beachten Sie, dass Sie zügig reagieren müssen, wenn Sie Widerspruch einlegen wollen.
Auch für den Fall, dass Sie einen Rechtsanwalt einschalten wollen, sollten Sie frühzeitig aktiv werden. Unabhängige Beratung zum anwaltlichen Schutz im Asylverfahren bieten in Sachsen-Anhalt unter anderem die Asylverfahrens­beratung der Caritas sowie der Flüchtlingsrat.

Einen Folgeantrag oder Zweitantrag stellen

Einen Folgeantrag können Sie stellen, wenn  Sie in Ihrem ersten Asylverfahren in Deutschland einen negativen Bescheid erhalten haben. Wurde Ihr Asylgesuch in einem sicheren Drittstaat sowie Norwegen oder der Schweiz abgelehnt und ist Deutschland für Ihr Verfahren verantwortlich, dann wird von Zweitantrag gesprochen.
Dies ist möglich, wenn Sie durch die Rückkehr in Ihr Herkunftsland persönlich gefährdet werden oder sich die Lage in Ihrem Herkunftsland verschlechtert hat. Wenn das BAMF Ihren Nachweis annimmt, durchlaufen Sie das gesamte Asylverfahren erneut.

Die freiwillige Rückkehr

Wenn Sie ausreisepflichtig sind oder wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren möchten, bietet die freiwillige Rückkehr eine konfliktarme und sichere Alternative zur zwangsweisen Rückführung.
Der Bund bietet mit dem REAG/GARP-Programm ein Förderprogramm für die freiwillige Rückkehr. Ein Rechtsanspruch auf finanzielle oder sonstige Unterstützung bei einer freiwilligen Rückkehr besteht nicht.
Sprechen Sie die Mitarbeiter der Beratungsstellen für das Asylverfahren an. Diese unterstützen Sie bei der Antragstellung und organisieren Ihre Ausreise.

Die Familie nachziehen lassen

Als anerkannter Flüchtling oder als asylberechtigte Person haben Sie das Recht, Ihren Ehegatten oder Ihre Ehegattin und Ihre minderjährigen ledigen Kinder erleichtert nachziehen zu lassen. Beim Auswärtigen Amt stellen Sie hierfür einen Antrag auf privilegierten Familiennachzug. Dieser besagt, dass Ihre Kernfamilie zu Ihnen nach Sachsen-Anhalt einreisen darf und einen Aufenthaltstitel erhält. Bitte beachten Sie, dass dieser Antrag maximal 3 Monate nach Ihrer Anerkennung als Flüchtling oder asylberechtigte Person gestellt werden muss.

Für subsidiär schutzberechtigte Personen ist der Familiennachzug bis zum 15. März 2018 ausgesetzt (Stand 10/2016). Nach dieser Frist können Sie den erleichterten Nachzug Ihrer Familie ebenfalls beim Auswärtigen Amt beantragen.

Während des noch laufenden Asylverfahrens kann noch kein Antrag auf Familiennachzug gestellt werden. Als Familienangehörige können Sie sich aber um einen Termin in der deutschen Botschaft bereits bemühen. Damit der Antrag bewilligt wird müssen Sie nachweisen, dass Ihre Familie bei Ihnen wohnen kann. Außerdem müssen Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie selber tragen können.

Ansprechpersonen

Sie im Wohnheim oder in der Wohnung betreuen. Auch örtliche Willkommens­initiativen, ehrenamtliche Lotsen oder Paten unterstützen Sie bei der ersten Orientierung. Migrationsberatungsstellen bieten in der Regel zu festen Sprechzeiten Beratung an. Hier erhalten Sie kompetente Unterstützung im Hinblick auf das Asylverfahren, ausländerrechtliche Fragen, soziale Leistungen sowie Angebote der Sprachförderung und anderen Fragen des Alltags. Außerdem gibt es vor Ort Verbände und Vereine. Diese bieten Information, Begegnung, Kultur, Sport und Sprachkurse an.

In den größeren Städten haben sich Zugewanderte in Migrantenorganisationen zusammengeschlossen. Viele von ihnen wissen noch genau, wie schwer das Ankommen ist und helfen neu Ankommenden bei Übersetzungen und bei der Orientierung. Wenden Sie sich an das Landesnetzwerk der Migrantenorganisationen (LAMSA). Dort können Sie sich direkt informieren und Sie erfahren dort, welche Migrantenorganisation es in Ihrer Nähe gibt.

Deutsch lernen

Möglichst schnell die deutsche Sprache zu lernen ist wichtig. Nur so können Sie am gesellschaftlichen Leben in Deutschland teilnehmen und eine gute Arbeit finden. Um das zu unterstützen, können alle Migranten, darunter anerkannte Schutzberechtigte mit dauerhafter Aufenthaltserlaubnis an den Integrationskursen des Bundes teilnehmen. Diese Kurse umfassen 600 Stunden Sprachkurs und 300 Stunden Orientierungskurs. Im Orientierungskurs werden Regeln, Rechte und Pflichten sowie praktische Kenntnisse über das Leben in Deutschland vermittelt.

Asylsuchende aus den Ländern Syrien, Eritrea, Iran, Irak können auch schon während des Asylverfahrens einen Integrationskurs besuchen (Stand 12/2015). Dazu müssen Sie einen Antrag an das BAMF richten. Bitte fragen Sie Ihren Sozialarbeiter oder Berater danach.

Es gibt auch viele Einstiegsangebote: Grundkurse, Sprachcafés, Sprachpatenschaften oder ehrenamtliche Angebote von Vereinen. Welche Sprachfördermöglichkeiten Sie vor Ort nutzen können, erfahren Sie ebenfalls von Ihrem Sozialarbeiter. Ebenso können Sprachkurse mit der Arbeitssuche und Qualifizierung verbunden sein. Wenden Sie sich daher auch an das Jobcenter bzw. die Arbeitsagentur.

Achtung: Fehlende bzw. nicht ausreichend vorhandene Sprachkenntnisse sind oft das größte Hindernis für die Integration in den Arbeitsmarkt. Nutzen Sie daher alle Möglichkeiten, so schnell und so intensiv wie möglich Deutsch zu lernen.

Anerkennung beruflicher Qualifikationen

In Deutschland erfordert die Berufsausübung meistens einen anerkannten Berufsabschluss. Verfügen Sie über eine berufliche Ausbildung oder einen Studienabschluss, achten Sie darauf, dass diese Kompetenzen  erfasst werden.

Wenn Sie das Angebot zur Feststellung Ihrer Kompetenzen in der Landeserstaufnahmeeinrichtung noch nicht nutzen konnten, wenden Sie sich unmittelbar nach der Ankunft in der für Sie zuständigen Kommune an Sozialarbeiter oder Berater. Diese informieren Sie über die Kompetenzfeststellung der Bundesagentur für Arbeit. Hierbei werden mit mehrsprachigen Fragebögen Schulbildung, Ausbildung, Berufs- und Studienabschluss sowie Berufserfahrungen erfragt. Wenn Ihr Qualifikationsprofil erfasst ist, sollten Sie sich über die Möglichkeiten zur Anerkennung beraten lassen. Suchen Sie dazu den Kontakt mit den entsprechenden Beratungsstellen des IQ-Netzwerks. Die Berater unterstützen Sie Schritt für Schritt auf dem oft mühsamen Weg zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse.

Bitte beachten Sie: In Deutschland werden für das Ausüben der meisten Berufen Abschlüsse und berufliche Kompetenzen benötigt. Diese können Sie bei der Anerkennungsberatung erfassen lassen. Für manche Berufe ist die Anerkennung die Voraussetzung, um in diesem Beruf in Deutschland arbeiten zu dürfen.

Integration in Arbeit

Als anerkannter Flüchtling dürfen Sie in Deutschland arbeiten, denn dann verfügen Sie über eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis. Läuft Ihr Verfahren noch oder haben Sie eine Duldung, können Sie frühestens nach drei Monaten Aufenthalt eine Arbeitserlaubnis erhalten. Diese beantragen Sie bei der Ausländerbehörde. Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Prüfung durch. Sie stimmt erst zu, wenn die Stelle den rechtlichen Mindestanforderungen entspricht.

Solange Sie verpflichtet sind, in einer LAE zu wohnen, dürfen Sie keine Arbeit aufnehmen.

Das Land Sachsen-Anhalt strebt eine zügige Kompetenzfeststellung und Inte­gration in Arbeit an. Viele Partner wirken bei der Arbeitsmarktberatung zusammen. Beratung erhalten Sie neben den Migrationsberatern bei der Bundes­agentur für Arbeit (BA), bei den Jobcentern, bei den Handwerks­kammern und den Industrie- und Handelskammern. Auch viele Netzwerke unterstützen mit Beratung, z. B. die Landesinitiative „Fachkraft im Fokus“, der Projektverbund Jobbrücke PLUS, das Netzwerk IQ, die Landes­initiative „Fachkraft im Fokus“ und das Landesnetzwerk der Migranten­organisationen (LAMSA e. V.). Sprechen Sie Ihren zuständigen Betreuer oder Berater gezielt darauf an, welche Möglichkeiten der Arbeitsmarktintegration für Sie in Betracht kommen.

Kinderbetreuung

In Deutschland hat jedes Kind das Recht auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung (Kita). Hier werden die Kinder beim gemeinsamen Lernen und Spielen mit anderen Kindern betreut. Das gilt auch für Ihr Kind mit der Zuweisung in einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt. Der Besuch einer Kita fördert das Erlernen der deutschen Sprache und den Kontakt zu anderen Kindern. Ihr Sozialarbeiter hilft Ihnen, den Aufnahmeantrag für die Kita zu stellen.

Schulbildung für Kinder

Alle Kinder haben in Deutschland ein Recht auf Bildung. Die Mädchen und Jungen sind per Gesetz im Alter von sechs Jahren schulpflichtig. Auch für Ihre Kinder besteht daher die allgemeine Schulpflicht. In vielen Städten Sachsen-Anhalts gibt es Schulen mit speziellen Sprachförderklassen. In diesen kann Ihr Kind zunächst Deutsch lernen, um dann mit anderen Kindern zusammen dem Unterricht zu folgen. Unterstützen Sie ihr Kind beim Deutschlernen.

Ihr Sozialarbeiter informiert Sie über die nächstgelegenen Angebote und hilft Ihnen bei der Antragstellung.

In Deutschland besuchen alle Kinder gemeinsam zuerst die Grundschule. Danach machen sie an einer weiterführenden Schule ihren Schulabschluss. Es gibt verschiedene Abschlussarten. Diese sind die Voraussetzung für die weitere Ausbildung ihres Kindes. Mit einem Haupt- oder Realschulabschluss kann Ihr Kind eine Berufsausbildung beginnen, mit einem Abiturabschluss ein Studium. Ohne einen Abschluss ist es schwierig, eine gute Arbeit zu finden.

Weiterführende Informationen zum deutschen Schulsystem bietet auch das Landesnetzwerk der Migrantenorganisationen in Sachsen-Anhalt.

Die berufliche Ausbildung

In Deutschland erfolgt die Ausbildung für viele Berufe in der „dualen Ausbildung“. Diese Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre und wird vergütet. Sie umfasst eine praktische Ausbildung in einem Betrieb und eine theoretische Wissensvermittlung in der Berufsschule.

Es gibt aber auch die schulische Ausbildung. Die schulische Ausbildung dauert in der Regel bis zu drei Jahren. In ihr wird theoretisches Wissen vermittelt, aber sie ist nicht vergütet.

In den Jobcentern können Sie sich zu den verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten beraten lassen. Bitte erfragen Sie hier auch, ob Sie für Ihre angestrebte Ausbildung finanzielle Unterstützung beantragen können.

Eine weitere Anlaufstelle ist das Landesnetzwerk der Migrantenorganisationen. Das Landesnetzwerk unterstützt junge Migranten bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz und begleitet sie auch während der Ausbildung.

Besonderer Schutz für Frauen

Für Frauen und deren Kinder mit Gewalterfahrungen oder besonderem Schutzbedarf gibt es in Halle das FlüchtlingsFrauenHaus. Voraussetzung für die Aufnahme ist eine Aufenthaltsgestattung bzw. eine Duldung. Hier erhalten Sie Schutz vor Übergriffen und Unterstützung beim Aufbau eines selbstbestimmten Lebens, bei der persönlichen Krisenintervention und Alltagsbewältigung.

Wenn Sie eine anonyme Unterstützung wünschen, dann können Sie sich auch an das „Hilfetelefon“ wenden. Frauen beraten hier Frauen in 15 Sprachen.

Probleme aufgrund sexueller Identität

In Deutschland haben Sie das Recht frei über Ihren Körper zu entscheiden. Sollten Sie wegen Ihrer sexuellen Identität diskriminiert werden, können Sie sich an die Sozialarbeiter vor Ort wenden. Anonyme Beratung finden Sie in Halle beim Begegnungs- und Beratungszentrum „lebensart“ e.V. (BBZ) und in Magdeburg beim CSD Magdeburg e.V. oder Lesben- und Schwulenverband Sachsen-Anhalt (LSVD) Hilfe. Über diese Kontakte erhalten Sie auch weiterführende Informationen rund um das Thema Bisexualität, Homosexualität, Trans- und Interidentität (LSBTI*). Unterstützung bei seelisch belastenden Problemen bietet auch der Psychotherapeutische Dienst.

Hilfe bei fremdenfeindlichen Übergriffen

Wenn Sie Opfer einer rassistisch motivierten Gewalttat geworden sind oder sich bedroht fühlen durch rechtsextreme Gewalt, wenden Sie sich möglichst sofort an eine Opferberatungsstelle. Die Mitarbeiter sind für Sie da und setzen sich für Sie ein. Sie begleiten Sie zur Polizei, zum Arzt oder zu einem Rechtsanwalt. Machen Sie sich in jedem Fall bewusst: Sie haben Anspruch darauf, dass die Täter zur Rechenschaft gezogen werden!

 

Demokratie und Menschenrechte: Grundlagen unseres Zusammenlebens

Sie suchen als Flüchtling Schutz in Deutschland. Unser Land garantiert Asyl vor politischer Verfolgung und Schutz vor Krieg und Bürgerkrieg.

Dieser Schutz ist Teil unserer demokratischen Verfassungsordnung. Zu dieser Ordnung gehören umfassende Grund- und Menschenrechte, die das Fundament unserer Gesellschaft bilden. Die Rechte von Menschen in Deutschland sind im deutschen Grundgesetz von 1949, in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union von 2000 garantiert. Die Rechte von Kindern sind durch die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen von 1989  geschützt.

  • Deutschland ist eine demokratische Republik. Staatsoberhaupt, Parlament und Regierung werden demokratisch gewählt, ebenso die Parlamente und Regierungen der 16 Bundesländer und die Selbstverwaltungen der Städte und Gemeinden. Alle Wahlen sind geheim.
  • Jede und jeder hat das Recht, ihre oder seine Meinung frei zu äußern, sich zu versammeln und für seine oder ihre Auffassungen zu demonstrieren. Alle haben das Recht, sich in demokratischen Parteien, Gewerkschaften oder anderen Organisationen zusammenzuschließen.
  • Viele Menschen in Deutschland engagieren sich für ihre kulturellen, sozialen oder sportlichen Interessen in Vereinen oder Initiativen, die viele Aufgaben für die Gemeinschaft übernehmen.
  • Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Regierung und Behörden sind an die Verfassung und an die Gesetze gebunden. Wer seine Rechte verletzt sieht, kann sich durch Beschwerde oder vor Gericht wehren und darf dadurch keine Nachteile erfahren. Wer Beamte zu bestechen versucht, muss mit einer schweren Strafe rechnen.
  • Männer und Frauen haben die gleichen Rechte. Das gilt auch für die Bestimmung über die eigene Lebensführung, das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl sowie die Verfügung über das eigene Einkommen. Frauen arbeiten in Deutschland in allen Berufen, auch an führender Stelle.
  • Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, auf frühkindliche und schulische Bildung. Väter und Mütter sind bei der Erziehung ihrer Kinder gleichberechtigt. Eltern können in Kindertagesstätten und Schulen in Elternvertretungen mitbestimmen.
  • Alle Menschen haben ein Recht auf respektvollen Umgang. Jede Anwendung körperlicher Gewalt ist verboten.
  • Jede und jeder hat das Recht, ihre oder seine Religion frei auszuüben. Die meisten Menschen in Deutschland sind evangelische oder katholische Christen, und die meisten staatlichen Feiertage und viele Bräuche in Deutschland haben einen christlichen Ursprung. Deutsche Kultur ist zudem entscheidend von Jüdinnen und Juden mitgeprägt. Heute leben auch viele Musliminnen und Muslime in Deutschland. Es gibt außerdem zahlreiche andere Glaubensgemeinschaften und viele Menschen ohne Religionszugehörigkeit. Niemand darf aufgrund seines Glaubens oder seiner Weltanschauung diskriminiert werden. Zur Meinungsfreiheit gehört auch das Recht, Religionen oder Religionsgemeinschaften zu kritisieren.
  • Niemand darf wegen Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Orientierung, Alter oder wegen einer Behinderung diskriminiert werden. Homosexuelle Menschen müssen sich in Deutschland nicht verstecken und können ihre Lebenspartnerschaft wie eine Ehe vom Staat anerkennen lassen.

Diese Grundrechte bilden auch die Grundlage für einen respektvollen und toleranten Umgang untereinander.

  • Die Auseinandersetzung mit den deutschen Verbrechen im Nationalsozialismus (1933 – 1945) spielt in Deutschland eine große Rolle. Rassismus und Antisemitismus sind gesellschaftlich geächtet. Den Völkermord an den Juden zu leugnen, ist eine Straftat.

Die Demokratie lebt davon, dass Menschen sich beteiligen und für ihre Interessen engagieren.
Diese Möglichkeit steht grundsätzlich auch Flüchtlingen offen. Gerade viele Vereine freuen sich, wenn Sie Interesse zeigen. Viele Zugewanderte haben Selbstorganisationen gegründet,
die einen wichtigen Beitrag für das friedliche Miteinander und den Zusammenhalt in Deutschland leisten.

Ausgewählte Adressen und Anlaufstellen

Aufenthalt

Arbeit und Ausbildung

  • Netzwerk IQ – Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung Halle / Magdeburg
    www.sachsen-anhalt.netzwerk-iq.de
    Telefon: +49 345 686948-23/-15/-21 (HAL)
    +49 391 40805-15/-10/-13 (MD)
  • Fachkraft im Fokus (FiF)
    Willkommensbegleitung ausländischer Fachkräfte in Arbeit
    www.fachkraft-im-fokus.de
    Telefon: 49 152 537 729 43 (HAL), +49 173 8498 196 (MD)
  • Jobbrücke PLUS.
    Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung
    Magdeburg
    www.jobbruecke-chance.de
    Telefon: +49 391 7279882

Gesundheit und Schutz

  • Unterstützung und Hilfe für Frauen
    FlüchtlingsFrauenHaus Halle
    www.migration-paritaet-lsa.de/ffh
    Telefon: +49 345 5238115
  • Frauen gegen Gewalt e.V.
    www.frauen-gegen-gewalt.de
    Telefon: +49 30 322 99 500
  • Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ (kostenfrei)
    www.hilfetelefon.de
    Telefon: +49 8000 116016
  • Vera – Fachstelle gegen Frauenhandel und Zwangsverheiratung
    www.awo-sachsenanhalt.de
    Telefon: +49 391 4015371
  • Hilfe bei fremdenfeindlichen Übergriffen
    Mobile Beratung für Opfer rechter Gewalt
    Halle / Magdeburg / Salzwedel / Dessau-Roßlau
    www.mobile-opferberatung.de
    Telefon: +49 345 2267100 (HAL)
    +49 391 6207752 (MD) /
    +49 3901 306431 (SAW)
    +49 340 6612395 (RSL)
  • Beratung zu Fragen der sexuellen Identität und Gesundheit
    Lesben- und Schwulenverband Sachsen-Anhalt (LSVD)
    Magdeburg
    www.sachsen-anhalt.lsvd.de
    Telefon: +49 391 5432569
  • AIDS-Hilfe (Halle / Sachsen-Anhalt Süd e. V., Sachsen-Anhalt Nord e. V.)
    Halle / Magdeburg
    halle.aidshilfe.de / www.aidshilfesachsenanhaltnord.de
    Telefon: +49 345 5821271 (HAL)
    +49 391 5357690 (MD)

Orientierung und Soziale Integration